Im Arbeitsrecht gelten für Geschäftsführer ebenso wie für leitende Angestellte oft besondere Regelungen, die sich von denen „normaler“ Arbeitnehmer unterscheiden. Diese Sonderregelungen betreffen unter anderem Kündigungsschutz, Arbeitszeit, Urlaubsansprüche, Wettbewerbsverbote und Vertragsgestaltung. Für Unternehmen genauso wie für Führungskräfte ist es essenziell, diese Unterschiede zu kennen – sowohl zur rechtlichen Absicherung als auch zur Gestaltung fairer, rechtssicherer Arbeitsverhältnisse.
Unterschied: Geschäftsführer vs. leitender Angestellter
Zunächst ist wichtig zu unterscheiden:
- Geschäftsführer sind Organvertreter einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG). Sie erfüllen nicht nur arbeitsvertragliche Aufgaben, sondern tragen zugleich unternehmerische Verantwortung und vertreten das Unternehmen nach außen.
- Leitende Angestellte sind Mitarbeiter mit weitreichenden Befugnissen und Entscheidungsbefugnis, jedoch ohne Organstellung im rechtlichen Sinne.
Beide Gruppen genie ß en im Arbeitsrecht jedoch häufig spezielle Regelungen, die sie von anderen Angestellten abheben.
Kündigungsschutz: Weniger Schutz als bei normalen Arbeitnehmern
Normale Arbeitnehmer unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Für Geschäftsführer und leitende Angestellte gilt dies jedoch nur eingeschränkt oder gar nicht:
Geschäftsführer
- Geschäftsführer sind in der Regel nicht Arbeitnehmer im klassischen Sinne, wenn sie alleinvertretungsberechtigt sind oder maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben.
- In vielen Fällen gelten für Geschäftsführer keine Kündigungsschutzregelungen nach dem KSchG, es sei denn, dies wird ausdrücklich vertraglich vereinbart.
Leitende Angestellte
- Leitende Angestellte sind nach § 14 KSchG häufig nicht durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt, da ihnen Entscheidungsbefugnisse vergleichbar der Unternehmensleitung zugesprochen werden.
- Sie können meist leichter und mit kürzeren Fristen gekündigt werden – wiederum abhängig vom Einzelfall und der konkreten vertraglichen Ausgestaltung.
Arbeitszeitregelungen: Flexible Gestaltung
Bei normalen Angestellten gelten gesetzliche Arbeitszeitlimits (z. B. nach dem Arbeitszeitgesetz). Für Geschäftsführer und leitende Angestellte sind die Regeln häufig flexibler:
- Arbeitszeiten richten sich meist nach der vertraglichen Vereinbarung.
- Viele Verträge für leitende Angestellte enthalten Arbeitszeitklauseln ohne feste Verpflichtung auf eine bestimmte Stundenzahl, da diese Mitarbeiter flexibel und ergebnisorientiert arbeiten sollen.
- Bei Geschäftsführern gibt es häufig keine festen Arbeitszeitvorgaben, da ihre Tätigkeit nicht an Präsenzzeiten, sondern an Führungsaufgaben orientiert ist.
Urlaubsansprüche
Auch beim Urlaub bestehen Sonderregelungen:
- Gesetzliche Mindesturlaubstage gelten grundsätzlich auch für leitende Angestellte.
- Für Geschäftsführer ist dies jedoch nicht zwingend der Fall, wenn sie als Organträger tätig sind und der Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung vorsieht.
- Viele Verträge enthalten frei verhandelbare Urlaubsansprüche, die vom gesetzlichen Minimum abweichen.
Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafen
Ein wesentlicher Bereich, in dem Sonderregelungen häufig vereinbart werden, betrifft Wettbewerbsverbote:
Wettbewerbsverbot während der Tätigkeit
- Für Geschäftsführer und leitende Angestellte ist es üblich, unmittelbare Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag zu regeln.
- Dabei wird vereinbart, dass Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen während der Anstellungsdauer untersagt sind.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (z. B. für 12 Monate nach dem Ausscheiden) ist ebenfalls üblich, wird aber vergleichsweise streng rechtlich geprüft.
- Oft wird ein Karenzentschädigungsanspruch verlangt, damit ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich Bestand hat.
Vertragsgestaltung: Spielraum und Risiken
Gerade bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten ist die Vertragsgestaltung von entscheidender Bedeutung:
- Arbeitsverträge für diese Personengruppen enthalten häufig spezifische Regelungen zu Vergütung, Boni, Tantiemen, Wettbewerbsverboten, Abfindungen, Geheimhaltung, Dienstwagen und Nebentätigkeiten.
- Die klare, rechtssichere Formulierung dieser Klauseln ist essentiell – sowohl zum Schutz des Unternehmens als auch der Führungskraft.
Praxisfall (Beispiel)
Leitender Angestellter ohne KSchG-Schutz
Ein leitender Angestellter mit umfassenden Entscheidungsbefugnissen wird nach kurzer Zeit gekündigt. Da er nach § 14 KSchG als leitender Angestellter eingestuft wird, greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht – die Kündigung ist wirksam, sofern sie nicht gegen vertraglich vereinbarte Fristen oder sonstige Vorschriften verstößt.
Dies zeigt: die richtige vertragliche Einordnung und Formulierung ist entscheidend.
Geschäftsführer und leitende Angestellte sind in vielerlei Hinsicht besonders gestellt – sowohl was Rechte als auch Pflichten betrifft. Im Arbeitsrecht gelten für sie oft abweichende Regelungen, die sorgfältig vertraglich festgelegt werden müssen.
Professionelle rechtliche Beratung hilft dabei,
- Risiken zu erkennen,
- Verträge rechtssicher zu gestalten,
- und Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

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