Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Änderungskündigung

Änderungskündigung als Kündigung oder Angebot wahrnehmen

Eine Änderungskündigung ist im Grunde eine Kündigung. Allerdings ist an diese Kündigung ein Angebot für einen andere Arbeitsstelle geknüpft. Ziel ist es das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Voraussetzung für das Gelingen ist, dass beide Parteien einverstanden sind.

Die Änderungskündigung ist juristisch dem Kündigungsschutzgesetz zugeordnet. Sie ist eine Form der Kündigung und kann auch als Beendigungskündigung wirken. Das Kündigungsschutzgesetz ist zum Schutz des Arbeitnehmers gedacht.

Weisung und Versetzung als Vorstufe

Möchte der Arbeitgeber die Arbeit des Arbeitnehmers verändern, so kann er ihn zunächst dazu anweisen oder ihn versetzen.

Solange sich die Änderungen im Rahmen des vereinbarten Arbeitsvertrags halten, kann der Arbeitgeber Änderungen der Arbeitstätigkeit nämlich einseitig anweisen. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht notwendig.

Eine Änderungskündigung ist erst erforderlich, wenn der Arbeitgeber die gewünschten Änderungen durch Weisung oder Versetzung nicht durchsetzen kann.

Änderungsvertrag als Alternative

Als Alternative zur Änderungskündigung gibt es die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages. Dabei ändert der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag einvernehmlich mittels Änderungsvertrag. So wird eine Änderung festgehalten und verbindlich vereinbart.

Bedingungen für die Änderungskündigung

Möchte der Arbeitgeber eine Änderungskündigung durchführen, so sind zwei Schritte erforderlich.

  1. Die zukünftig gewünschten Arbeitsbedingungen fasst der Arbeitgeber in einem Änderungsangebot zusammen. Das Angebot muss eindeutig und verständlich sein.
  2. Der Arbeitgeber gibt dem Angebot anschließend eine Kündigung bei. Die Kündigung soll das Arbeitsverhältnis beenden, falls der Arbeitnehmer das Angebot nicht annimmt.

Klären Sie vorab, ob eine Änderungskündigung erforderlich ist, oder ob eine Änderung bereits durch das Weisungsrecht oder eine Versetzung möglich sind.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Reaktion auf Änderungskündigung

Hat ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, so sind verschiedene Prozedere vorstellbar:

Zustimmung

Mit der fristgerechten Annahme des Angebotes ist die Kündigung wirkungslos und das Arbeitsverhältnis besteht weiter.

Vorbehalt

Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot an aber unter Vorbehalt. Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber seinen Vorbehalt. Die Erklärung muss in der Kündigungsfrist eingehen oder spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Anschließend kann der Arbeitnehmer eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Geht das Verfahren zu Gunsten des Arbeitnehmers aus, so besteht der alte Vertrag weiter. Geht das Verfahren zu Gunsten das Arbeitgebers aus, so läuft das Arbeitsverhältnis zu den neuen Vertragsbedingungen weiter.

Ablehnung

Lehnt der Arbeitgeber das Angebot ab, so kann er Kündigungsschutzklage erheben. Dies muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erfolgen. Erkennt das Gericht die verlangten Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht an, so besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fort. Erkennt das Gericht die Änderungen an, so greift die Kündigung und das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Aus Erfahrung wissen wir, dass Änderungskündigungen in der Praxis oft ungültig sind. Mit einer Beratung durch einen Anwalt können Arbeitgeber Fehler in einer Änderungskündigung vermeiden.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Falsche Änderungskündigung

Ist die Änderungskündigung fehlerhaft, so kann sie unter Umständen scheitern. Wir zeigen Ihnen im einige typische Fehler:

Angebot fehlt oder ist unverständlich

Fehlt ein verständliches klares Angebot, so ist die Änderungskündigung wirkungslos. Es muss klar aus dem Angebot hervorgehen, welche Änderung gemeint ist.

Änderungsangebot und Kündigung in falscher Reihenfolge

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Reihenfolge des Prozederes einhält. Zuerst die muss der Arbeitgeber das Angebot erhalten und im Anschluss erst die Kündigung. Hält der Arbeitgeber die Reihenfolge nicht ein, so kann die Änderungskündigung unwirksam sein.

Gesetzlicher Änderungsgrund fehlt

Für die Änderungskündigung ist ein gesetzlicher Änderungsgrund erforderlich.

Einige Bedingungen muss der Arbeitgeber zunächst erfüllen, um einen Grund vorweisen zu können. Das geht von der Sozialauswahl über die Eignung, Zumutbarkeit und Erfordernis der Änderung bis hin dazu, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden müssen.

Vertragsbedingungen ändern

Ändert ein Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung die Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag, so kann die Änderungskündigung unwirksam sein. Grund für die Änderung der Vertragsbedingungen kann sein, dass der Arbeitgeber die Verträge der Mitarbeiter vereinheitlichen möchte oder die Vertragsbedingungen einseitig verschlechtern möchte.

Kündigung muss Anforderungen erfüllen

Die Änderungskündigung muss den Bedingungen einer Kündigung entsprechen. Dazu gehört:

  • die Einhaltung des Sonderkündigungsschutz,
  • die Einbeziehung des Betriebsrates,
  • die Einhaltung Kündigungsfrist,
  • die Einhaltung der Form sowie
  • die Eingangsbestätigung der Kündigung.

Wir beraten Arbeitgeber, Abeitnehmer und Betriebsräte. Dabei ist jeder Fall individuell zu betrachten.

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