Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Ordentliche Kündigung

Ordentliche kündigen

Die fristgerechte Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist eine ordentliche Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung steht eine Zeitspanne zwischen der eigentlichen Kündigung und dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis – die Kündigungsfrist. > Kündigungsfrist

Ablauf der Kündigungsfrist

Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis ist nicht sofort zuende. Die Kündigungsfrist muss verstreichen, erst dann ist das Arbeitsverhältnis zuende. Die Frist unterliegt entweder gesetzlichen Vorgaben oder ist individuell im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. > Normenpyramide

Kündigungsparteien

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können ordentlich kündigen, doch der Gesetzgeber stellt an beide Seiten unterschiedliche Ansprüche. Eine ordentliche Kündigung unterteilt sich daher in zwei Arten:

Eigenkündigung

Reicht der Arbeitnehmer die Kündigung ein, so spricht man von einer Eigenkündigung.

Fremdkündigung

Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ordentlich, so heißt dies Fremdkündigung.

Unterschiedliche Bedingungen

Je nachdem, ob eine Eigenkündigung oder Fremdkündigung vorliegt, sind verschiedene Bedingungen zu erfüllen. Der Arbeitnehmer darf eine ordentliche Kündigung ohne Grund aussprechen. Der Arbeitgeber hingegen muss einen zulässigen Kündigungsgrund angeben. Darüberhinaus ist er verpflichtet den Grund nachzuweisen und ausführlich zu begründen.

Kündigt der Arbeitgeber ordentlich und gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so hat er eine Woche Zeit um die Stellungnahme des Betriebsrates einzuholen. Versäumt er das, ist die Kündigung unwirksam.

Der Betriebsrat ist über die Umstände der ordentlichen Kündigung in Kenntnis zu setzen. Der Betriebsrat hat zugestimmt, wenn er innerhalb von 7 Tagen nicht widerspricht.

Nach der Zustimmung des Betriebsrates erläutert der Arbeitgeber im persönlichen Gespräch mit dem Arbeitnehmer den Kündigungsgrund und händigt ihm die Kündigung aus.

Form und Inhalt der Fremdkündigung

Medium

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die schriftliche Form umfasst nur die Kündigung.

Kündigungen, die mündlich, telefonisch oder per Whatsapp erfolgen sind ungültig. Eben so sind Kündigungen per E-Mail, SMS oder über soziale Medien wie Facebook oder Twitter nicht rechtsgültig.

Vertragsparteien

In der Kündigung müssen Name und Anschrift der Vertragsparteien eindeutig angegeben werden und wer wem kündigt.

Datum

Das Datum ist erforderlich für die Wahrung der Fristen.

Betreff

Um die Kündigung als solche zu erkennen, sollte eine aussagekräftig Betreffzeile verfasst werden wie „Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses“.

Kündigungsgrund

Es ist wichtig, dass der Kündigende den Kündigungsgrund klar und verständlich darstellt.

Unterschrift

Unter dem Schreiben sollte die Unterschrift des Arbeitgebers im Original stehen.

Meldepflicht

Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer in der Kündigung darauf hin, dass er sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden muss. Sonsten droht die Kürzung oder Sperre des Arbeitslosengeldes. Versäumt der Arbeitgeber auf diese Meldepflicht hinzuweisen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz.

Zugangsnachweis

Für den Erhalt der Kündigung ist ein Zugangsnachweis erforderlich. Bei Postversand eignet sich ein Einwurfeinschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein. Alternativ bezeugt eine neutrale Person die Übergabe der Kündigung.

Kündigungsschutzklage

Innerhalb des Kündigungsschutzgesetztes kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen gegen eine ordentliche Kündigung klagen, dabei gilt der Tag der Zustellung. Die Klage muss er beim Arbeitsgericht erheben. Vor Gericht ist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht, er muss die Kündigung als sozialwidrig rechtfertigen. Versäumt er diese Frist, so ist die ordentliche Kündigung wirksam.

Ist die Kündigung aus formellen Gründen zweifelhaft – z.B. durch fehlende schriftliche Kündigung – so braucht der Arbeitnehmer keine Frist einzuhalten, um eine Klage dagegen einzureichen. Wartet der Arbeitnehmer jedoch zu lange, so ist die Klage nicht wirksam, weil der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnen muss.

Reagieren Sie rasch auf eine Kündigung!

Rechtsanwältin Julia Ziegeler

Ausnahmen

Schwangere und Schwerbehinderte genießen einen Sonderkündigungsschutz. Enthalten Sie dem Arbeitgeber ihren Umstand vor, so gilt für sie kein Sonderkündigungsschutz.

Schwangerschaft

Frauen in der Schwangerschaft, die eine Kündigung erhalten, haben zwei Wochen Zeit, um Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. > Mutterschutz

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte haben länger Zeit. Sie müssen mindestens einen Monat nach einer ordentlichen Kündigung ihren Zustand angeben. Teilen sie ihrem Arbeitgeber ihren Umstand nicht mit, so verfällt der Sonderkündigungsschutz. > Schwerbehindertenrechte

Betriebsratsmitglied

Einem Betriebsratsmitglied kann ein Arbeitgeber nicht ordentlich kündigen. > Sonderregelungen

Fristen im Überblick

Folgende Fristen sind zu wahren bei einer ordentlichen Kündigung:

Was ist zu tun?Frist
Arbeitgeber muss Stellungnahme des Betriebsrates einholen.1 Woche
Arbeitnehmer kann dagegen klagen.3 Wochen
Arbeitnehmerin muss Schwangerschaft mitteilen.2 Wochen
Arbeitnehmer muss Schwerbehinderung mitteilen.1 Monat
Offene Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis (Ausschlussfristen)je nach Vereinbarung

Erfahren Sie mehr unter > Kündigungsfristen.

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