Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Teilzeitrecht

Arbeit in Teilzeit

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können eine Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit beantragen. Voraussetzung für beide Konstellatonen ist:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer (Auszubildende zählen 0; 20 Wochenstunden-Bechäftigte zählen 1/2 und bis 30 Wochenstunden zählen 3/4).
  • Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen.
  • Der Arbeitnehmer muss die Arbeitszeit-Änderung spätestens drei Monate vor der Änderung beantragen.
  • Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag auf Arbeitszeit-Änderung begründen.
  • Der Arbeitgeber muss eine geplante Arbeitszeit-Änderung mindestens einen Monat vorher ankündigen.

Weigert sich ein Arbeitnehmer eine Arbeitszeit-Kürzung anzutreten, so kann ihm der Arbeitgeber deshalb nicht kündigen!

Rechtsanwältin Julia Ziegeler​

Spezielle Teilzeitregelung

Es gibt verschiedenen Formen der Teilzeitregelung. Nicht nur das TzBfG regelt den Anspruch auf Teilzeitarbeit, ebenso folgende gesetzlichen Vorschriften geben Auskunft über den Anspruch auf Teilzeitarbeit:

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  • Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

Eine spezielle Teilzeitregelung kann mit einer finanziellen Förderung und anderen Schutzrechten wie besonderem Kündigungsschutz verbunden sein.

Verkürzung der Arbeitszeit

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht seine Arbeitszeit zu reduzieren und aus der Vollzeit auszuscheiden in die Teilzeit. Grund kann beispielsweise sein, nach einer Elternzeit mehr Zeit mit dem Kind zu verbringen.

Arbeitnehmer, die von Vollzeit auf Teilzeit wechseln möchten, sollten Ihren Wunsch mindestens drei Monate vorher schriftlich mitteilen. Dieser Antrag sollte die Stundenzahl enthalten, wie viele Stunden der Arbeitnehmer in Zukunft arbeiten möchte. Gründe für den Wunsch muss der Arbeitgeber nicht angeben.

Hat der Arbeitnehmer eine Kürzung beantragt und stehen dem keine betrieblichen Gründe entgegen, so muss der Arbeitgeber zustimmen.

Der Arbeitgeber hat mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeitszeit-Verkürzung auf den Antrag zu reagieren. Er muss seine Entscheidung schriftlich mitteilen, sonst tritt die Verkürzung de Arbeitszeit in Kraft.

Können sich beide Parteien nicht einigen, so tritt die beantrage Arbeitszeit-Verkürzung in Kraft.

Der Arbeitgeber kann die Verkürzung wieder rückgängig machen. Er muss Gründe für die Änderung vorlegen und diese mindestens einen Monat vorher ankündigen.

Mit der Änderung der Arbeitszeit muss der Arbeitsvertrag angepasst werden.

Verlängerung der Arbeitszeit

Im Gegensatz zur Verkürzung der Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer kein Recht auf die Verlängerung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Verlängerung der Arbeitszeit zu gewähren. Sollte eine Vollzeitstelle frei werden, so muss der Arbeitgeber jedoch den Arbeitnehmer bevorzugen, der einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat.

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer muss eine Verlängerung der Arbeitszeit bei seinem Arbeitgeber beantragen. Steht dann ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung, so muss der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer bevorzugen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer für die Stelle geeignet ist.

Die Brückenteilzeit soll einen Wechsel in eine längere Arbeitszeit jedoch erleichtern. > Brückenteilzeit

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