Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Freie Mitarbeit

Freelancer, Honorarkraft oder Selbsständige – arbeiten in freier Mitarbeit

Freelancer ist das englische Wort für einen Freien Mitarbeiter oder eine Honorarkraft. Arbeitsrechtlich betrachtet sind dies selbständige Arbeitskräfte. Die Konditionen für die Arbeit sind nicht in einem Arbeitsvertrag geregelt, sondern in freien Dienst- oder Werkverträgen. Das heißt, Freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer, also nicht angestellt.

Freie Mitarbeiter führen Aufträge selbständig sowie persönlich aus.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Freie Dienst- oder Werkverträge können dabei für ein Projekt aufgesetzt werden, das zeitlich und thematisch begrenzt ist.

Die Gestaltung des Beschäftigungsmodells des Freien Mitarbeiters hat im wesentlichen betriebswirtschaftliche Gründe. Unternehmer können nämlich durch Beschäftigung Freier Mitarbeiter das Unternehmerrisiko senken durch:

  • geringere Personalkosten,
  • keine Sozialabgaben und
  • fehlendem Kündigungsschutz.

Scheinselbstständigkeit

Die Grenzen zwischen Freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern verschwimmen jedoch manchmal. Ausschlaggebend dafür, ob es sich um einen freien Mitarbeiter handelt, oder einen Angestellten spiegelt das tatsächlich ausgeübte Arbeitsverhältnis wider. Arbeitet ein Freier Mitarbeiter zu den Bedingungen eines Angestellten, so spricht man von Scheinselbstständigkeit.

Wir sind Rechtsanwälte und helfen Ihnen bei der vertraglichen Personalgestaltung.

Folgende Faktoren bestimmen den Unterschied zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern:

  • Direktionsrecht des Arbeitgebers
  • Abhängigkeit vom Arbeitsentgelt
  • Einbindung in die Arbeitsorganisation
  • Flexibilität der Arbeitszeit
  • Wahl des Arbeitsorts

Ein Freelancer sollte nicht den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen sein und sowohl Zeit und Ort der Arbeit selbst bestimmen können. Auch organisatorisch ist er unabhängig. Ein Freelancer kann selbst entscheiden, welche Aufträge er annimmt oder ablehnt. Dafür muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass die Arbeitskraft nicht immer zur Verfügung steht. Das Arbeitsverhältnis ist somit eher unverbindlich.

Unter Direktionsrecht versteht man das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, Weisungen zu erteilen.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein

Ist der Freie Mitarbeiter dagegen den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und sind sowohl Zeit und Ort der Arbeit an den Arbeitgeber gebunden, so geht der Status in Richtung Angestellter. Ist der Arbeiter darüber hinaus in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden und wirtschaftlich abhängig, so spricht viel für eine Angestelltenverhältnis.

Entscheidend ist diese Abgrenzung zwischen Angestellten und Freelancern im Hinblick auf Scheinselbstständigkeit. Der Arbeitgeber muss bei Scheinselbstständigkeit Beiträge an die Kranken- und Sozialkassen abführen. Arbeitet ein freier Mitarbeiter als Scheinselbstständiger, so hat der Gesetzgeber Strafen vorgesehen.

Sind Freelancer nämlich nur für einen Arbeitgeber tätig, obwohl er nicht fest angestellt ist, so deutet dies auf Scheinselbständigkeit hin. Übernimmt er Aufgaben nach Weisung des Arbeitgebers und bestimmt der Arbeitgeber Zeit und Ort des Arbeitens, greifen die Bedingungen des Angestelltenverhältnisses.

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