Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Freistellung

Arbeitnehmer freistellen

„Sie sind beurlaubt!“ so klingt eine Freistellung umgangssprachlich. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbindet.

Folgen einer Freistellung

Je nachdem, wie sich die Situation gestaltet, können die Konsequenzen einer Freistellung weitreichend sein.

  • Bis zur gesetzlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachkommen.
  • Er muss sich vom Arbeitsplatz fernhalten.
  • Möglicherweise hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung oder Schadensersatz.

Achten Sie darauf, dass der Urlaubsanspruch und die Überstundenvergütung nicht durch die Freistellung verfällt.

Ersatz für eine außerordentliche Kündigung

Die Freistellung kann der elegante Ersatz für eine fristlose Kündigung sein. Der Arbeitgeber kann – vor der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist – den Mitarbeiter aus seiner Position entheben. Bei einer Freistellung ist daher zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben beendete.

Vorgehen gegen Freistellung

Der Arbeitnehmer kann gegen die Freistellung vorgehen:

  • Der Betriebsrat kann der Freistellung nach dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers widersprechen.
  • Der Arbeitnehmer kann gegen die Freistellung vor dem Arbeitsgericht klagen.

Informieren Sie sich über die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eines Freistellungsvertrages, so können Sie möglichen Nachteilen vorbeugen.

Freistellung bei Diensterfindungen

Von Bedeutung ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einer Diensterfindung. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum letzten Tag im Betrieb tätig war, sondern eher auf den Tag seines Ausscheidens im Sinne des Arbeitsvertrages. > Diensterfindung

Voraussetzung für eine Diensterfindung ist, dass der Arbeitnehmer diese während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erschafft. Wenn sich der Prozess der Erfindung jedoch über einen längeren Zeitraum hinzieht und das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Prozesses anhält, so ist zu prüfen, wann der erfindungswesentliche Gedanke erfolgte.

Patentanwalt Dipl.-Phys. Andree Eckhard
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