Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Zeitarbeit

Arbeiten in Zeitarbeit

Die Zeitarbeit bildet ein Dreiecksverhältnis. Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitsfirma und Kundenunternehmen stehen in diesem Verhältnis miteinander in Verbindung.

Der Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeiter und dem Zeitarbeitsunternehmen beinhaltet alle Rechte und Pflichten eines Arbeitsvertrag.

Außerdem kann die Zeitarbeitsfirma den Arbeitnehmer einem Dritten zu überlassen. Dieser Dritten ist ein Kundenunternehmen. Die Zeitarbeitsfirma übergibt dem Kundenunternehmen den Arbeitnehmer zusammen mit seiner Arbeitsleistung. So entsteht das Dreiecksverhältnis.

Der Entleiher bzw. das Kundenunternehmen ist nun in der Verantwortung und hat für den Arbeitsschutz zu sorgen. Der Zeitarbeitnehmer untersteht dem Entleiher.

Eine 35-Stunden-Woche ist zwar üblich allerdings ist die Wochenarbeitszeit des Entleihers ausschlaggebend. Die Wochenarbeitszeit kann also ebenso 40 Stunden betragen.

Der Zeitarbeitnehmer erhält dann zwar nur für 35 Stunden pro Woche Gehalt, die restlichen Stunden fließen allerdings als Guthaben auf ein Arbeitszeitkonto. Es ist jedoch möglich mit einer Zusatzvereinbarung von dieser Form abzuweichen, beispielsweise durch einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung.

Nachteil der Zeitarbeit ist, dass der Zeitarbeitnehmer verhältnismäßig wenig verdient. Die Zeitarbeitsfirma erhält nämlich für die Vermittlung der Arbeitsstelle schon einen erheblichen Betrag.

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