Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Heimarbeit

Arbeiten in Heimarbeit

Arbeitnehmer mit selbst gewählter Arbeitsstätte gelten als Heimarbeiter. Diese Arbeitsform ist auch möglich zusammen mit Familienangehörigen. Die Arbeit findet statt im Auftrag von Gewerbetreibenden.

Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetzes ist von Telearbeit sowie Homeoffice zu unterscheiden.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein

Schutz

Heimarbeiter unterliegen den Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Ziel ist es soziale Benachteiligung dieser schwer einsehbaren Arbeitsplätze zu vermeiden.

Die Schutzvorschriften sind erforderlich und nicht umgehbar, weder durch einen ZUsatz im Arbeitsvertrag noch durch einen freiwilligen Verzicht.

Die Entgeltüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien kontrolliert sowohl Betriebe, die Heimarbeit vergeben als auch Heimarbeiter selbst.

Für die Entlohnung gibt es bindenden Festsetzungen, ähnlich eines Tarifvertrages.

Kündigungsbedingungen

Heimarbeiter können an jedem Tag für den Ablauf des darauffolgenden Tages kündigen und gekündigt werden. Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als 4 Wochen und arbeitet der Heimarbeiter für einen Auftraggeber oder einen Zwischenmeister, so verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Arbeitet der Heimarbeiter überwiegend nur für einen Auftraggeber oder einen Zwischenmeister, so gelten die üblichen gesetzlichen Regelungen. > Kündigungsfristen

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