Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Schwerbehindertenrechte

Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer

Durch eine Behinderung können besondere Bedürfnisse entstehen. Damit auch Schwerbehinderte ein Arbeitsverhältnis eingehen können, hat der Gesetzgeber spezielle Regeln geschaffen. Ziel der Gesetze ist es, Schwerbehinderte vor Benachteiligung zu bewahren.

Von der Bewerbung bis zu Kündigung sieht der Gesetzgeber darum Schutz für Schwerbehinderte vor. Außerdem stehen Schwerbehinderten besondere Ansprüche während des ganzen Beschäftigungsverhältnisses zu.

Grad der Behinderung (GdB)

Für die Messung einer Behinderung gibt es den Grad der Behinderung (GdB). Den Grad der Behinderung diagnostiziert ein Arzt.

Die Scala des Grades einer Behinderung geht dabei bis maximal 100. Ab einem Grad von 20 liegt eine Behinderung vor. Grade zwischen 50 bis 100 stehen für eine sehr schwere Behinderung.

Arten einer Behinderung unterteilen sich in folgende Bereiche:

  • Geistige Behinderung
  • Körperliche Behinderung
  • Lernbehinderung
  • Hör- und Sehschädigung
  • Verhaltensstörung
  • Sprachbehinderung

Schwerbehindertenausweis

Mit dem Schwerbehindertenausweis können Schwerbehinderte ihre Behinderung nachweisen. Das ist wichtig, damit die Behinderten ihre besonderen Rechte in Anspruch nehmen zu können.

Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Amt erforderlich. Der Arbeitgeber erkennt mit dem Schwerbehindertenausweis die Behinderung an.

Zweck des Gleichbehandlungsgesetzes

Ziel des Gesetzes für Schwerbehinderte ist, eine Benachteiligung durch eine Behinderung zu vermeiden. Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Arbeitnehmer nämlich nicht benachteiligen. Zu welchen Benachteiligungen es kommen kann, hat der Gesetzgeber daher im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) formuliert.

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber müssen mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze an schwerbehinderte Menschen vergeben. Das gilt aber nur für Arbeitgeber, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen. Dabei zählt jede Stelle, in denen Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet schwerbehinderter Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Ausgleichszahlung

Schwerbehinderte können zwar nicht darauf bestehen eingestellt zu werden, doch, wenn ein Arbeitgeber keine Schwerbehinderten einstellt, muss er Strafe zahlen.

Die Strafe für jeden unbesetzten Platz liegt zwischen 105 und 290 Euro im Monat. Die Strafe entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht, von der Pflicht Schwerbehinderte einzustellen.

Gleichstellung

Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 liegt zwar noch keine schwere Behinderung vor, die Betroffenen können sich jedoch gleichstellen lassen zu Schwerbehinderten. Eine Gleichstellung bedeutet also, dass Behinderte den gleichen Schutz genießen wie Schwerbehinderte. Eine Gleichstellung nimmt die Agentur für Arbeit vor.

Auskunft über Behinderung

In einem Vorstellungsgespräch muss der Behinderte dem zukünftigen Arbeitgeber seine Behinderung nicht mittteilen. Wenn der Potenzielle Arbeitgeber den Behinderten im Vorstellungsgespräch danach fragt, so muss er nicht wahrheitsgemäß antworten. Der Bewerber hat sogar das Recht zu lügen.

Eine Verpflichtung die Behinderung mitzuteilen gibt es also nicht. Da Behinderte nicht verpflichtet sind ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen.

Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Bewerber aufgrund seiner Behinderung die Arbeit nicht ausführen kann oder nur eingeschränkt dazu in der Lage ist. Erkennt der Bewerber dies, so ist er verpflichtet den Umstand mitzuteilen.

Fördert ein Unternehmen die Einstellung von Schwerbehinderten, so ist es zulässig, dass sich der zukünftige Arbeitgeber nach einer Behinderung erkundigt. In diesem Fall liegt keine Diskriminierung vor, sondern er würde bevorzugt, wenn er seine Behinderung offenbart.

Schwerbehinderte müssen ihrem Arbeitgeber nicht unaufgefordert von der Behinderung erzählen.

Ein Arbeitgeber darf in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber nicht nach einer Behinderung fragen. Erst nach Ablauf der sechs Monate ist es erlaubt zu fragen. Steht eine Kündigung an, so ist diese Information erforderlich.

Urlaubsanspruch

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub beträgt 5 Tage im Jahr. Der Urlaub ist dabei anteilig zu berechnen. Das heißt, wer nur zwei Tage in der Woche arbeitet, erhält auch nur zwei Tage Zusatzurlaub.

Für Gleichgestellte gilt dagegen kein zusätzlicher Anspruch auf Zusatzurlaub.

Ist der Arbeitnehmer krank und kann den Urlaub nicht nehmen, so verfällt der Urlaub nicht. > Urlaub

Gestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes

Sowohl gleichgestellte als auch schwerbehinderte Arbeitnehmer sollte der Arbeitgeber weder unter- noch überfordern. Vielmehr sollten sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten optimal nutzen können. Daher ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet diese Personengruppe dementsprechend einzusetzen.

Der Arbeitgeber muss Gleichgestellte und Schwerbehinderte bei betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen besonders bedenken.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz behindertengerecht gestalten. Dafür erhält er Zuschüsse vom Staat.

Für die Arbeiterorganisation gilt: Rücksicht nehmen auf die Art der Behinderung. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat beispielsweise Anspruch auf einen Schonarbeitsplatz, wenn die Leistungsfähigkeit nachlässt.

Ist der Arbeitgeber nicht dazu in der Lage Maßnahmen zu ergreifen, um dem Behinderten gerecht zu werden, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf. Diese Einschränkung gilt für unzumutbare Maßnahmen. Beispielsweise kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht verlangen in Teilzeit zu arbeiten, wenn Teilzeitarbeit in dem Betrieb nicht umsetzbar ist.

Jede Situation ist jedoch individuell unterschiedlich und der Arbeitgeber muss von Fall zu Fall entscheiden.

Überstunden

Verlangt ein Schwerbehinderter von der Mehrarbeit befreit zu werden, so muss der Arbeitgeber ihm dies gewähren. > Arbeitszeit

Kündigungsschutz

Schwerbehinderte und Gleichgestellte genießen besonderen Kündigungsschutz. Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen, so beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen.

Der Kündigungsschutz gilt allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht.

Verheimlicht der Behinderte jedoch seinen Zustand, so verfällt der Sonderkündigungsschutz ebenso.

Weiß der Arbeitgeber nicht, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und kündigt ihm, so hat der Schwerbehinderte drei Wochen Zeit, um seinen Zustand mitzuteilen. Versäumt er dies, so ist die Kündigung wirksam.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet vor einer Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einzuholen. Das Integrationsamt prüft, ob der Grund für die Kündigung die Behinderung ist oder einem anderen Grund hat. > Kündigungsgründe

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet die Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung zu informieren. Versäumt er dies, so ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt auch für Gleichgestellte.

Der Schwerbehinderte kann mit den gesetzlichen Fristen kündigen. > Kündigungsfrist

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