Arbeitsvergütung, Entgelt oder Lohn und Gehalt aushandeln
Die Höhe der Arbeitsvergütung (Entgelt) vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn. Sie ist im Arbeitsvertrag festgehalten. Sonst gelten die tariflichen oder betrieblichen Regelungen. > Normenpyramide
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind Gratifikationen, die zu den Sonderzahlungen des Arbeitgebers gehören. Diese Zulagen macht er von der vergangenen und zukünftigen Treue des Arbeitgebers abhängig. Kündigt der Arbeitnehmer, so kann es sein, dass er einen Teil der Gratifikationen zurückzahlen muss.
Das 13. Monatsgehalt ist eine Sonderzahlung, die die Leistungen der Vergangenheit begleichen soll. Der Arbeitnehmer hat sich das 13. Monatsgehalt schon verdient bei der Auszahlung.
Gibt es Streit um Sonderzuwendungen bei einer Kündigung, so lassen Sie sich von uns beraten.
Feiertags- und Krankengeld
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts, wenn:
- die Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt.
- er durch eine Krankheit arbeitsunfähig ist (Bedingung: Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen). Er hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für sechs Wochen. Danach hat er Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
- er erneut an der gleichen Krankheit erkrankt. Er hat dann wieder neuen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. (Bedingung: dazwischen darf er sechs Monate nicht wegen der selben Krankheit krangeschrieben sein oder es müssen zwölf Monaten verstrichen sein, seit er das erste Mal wegen der Krankheit krankgeschrieben wurde)
Dienstwagen als Naturalvergütung
Zusätzlich zur Arbeitsvergütung kann eine „Naturalvergütung“ vereinbart werden. Ein Dienstwagen, den der Arbeitnehmer auch für private Zwecke nutzt, ist eine solche Naturalvergütung.
Der Arbeitnehmer hat auch im Falle:
- der Lohnfortzahlung,
- im Krankheitsfall oder
- im Falle der Freistellung nach einer Kündigung,
Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens.
Das gilt, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig, so hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz.