Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Leitende Angestellte und Geschäftsführer

Sonderregelungen für Geschäftsführer und Leitende Angestellte

Führungskräften teilen sich grundsätzlich in zwei Gruppen:

  • Organe (Geschäftsführer und Vorstand)
  • Arbeitnehmer

Geschäftsführer

Vorstand und Geschäftsführer fallen in die Kategorie Organe. Organe sind keine Arbeitnehmer. Geschäftsführer sind also keine Arbeitnehmer. Bei Streitigkeiten ist das ordentliche Gericht zuständig und nicht das Arbeitsgericht.

Mit der Berufung zum Geschäftsführer erlischt das normale Arbeitnehmerrecht wie biespielsweise der Kündigungsschutz.

Vereinbaren Sie den Übergang von einer Angestellten- in eine Geschäftsführerposition schriftlich.

Arbeitnehmer als Leitende Angestellte

Für Arbeitnehmer gilt das Arbeitnehmerrecht. Leitende Angestellte sind zwar Arbeitnehmer, doch gelten für sie abweichende Regeln.

Für die Einstufung als leitender Angestellter muss das Profil des Arbeitnehmers besondere Bedingungen erfüllen. Daher kann es sein, dass ein Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber als Leitender Angestellter einstuft, trotzdem kein Leitender Angestellter im rechtlichen Sinn ist, sondern lediglich ein Angestellter mit Leitungsfunktion.

Leitende Angestellte sind Führungskräfte und bilden eine Schnittstelle zwischen Belegschaft und Unternehmen. Führungsperson zu sein, bedeutet jedoch nicht automatisch auch Leitender Angestellter im rechtlichen Sinne zu sein.

Beruflicher Aufstieg, mehr Verantwortung und höhere Vergütung sind verlockend, so, dass Angestellte den Status in der Regel anstreben.

Folgen des Status

Die Einordnung in den Status hat jedoch Konsequenzen. Eingeschränkter Kündigungsschutz und keine Unterstützung vom Betriebsrat – für Leitende Angestellte gelten im Arbeitsrecht besondere Regeln.

Der Status hat folgende Auswirkungen:

Eine Überprüfung, ob es sich wirklich um die Position des leitenden Angestellten handelt, ist darum so wichtig, weil der Status mit dem Verlust des arbeitsrechtlichen Schutzes verbunden sein kann.

Wir empfehlen eine Prüfung des Status des Leitendenden Angestellten.

Für Arbeitnehmer, die als Leitende Angestellte fungieren gelten besondere Regeln. Ein Arbeitnehmer in einer leitenden Position ist nicht gleiche ein leitender Angestellter.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass nicht alle Arbeitnehmer, bei denen Leitender Angestellter im Arbeitsvertrag steht, auch wirklich in die Kategorie Leitender Angestellter fallen. Zweck des Passus kann jedoch sein, im Falle einer Kündigung Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Definition des Leitenden Angestellten

Es gibt zwar keine allgemein gültige Definition des Leitenden Angestellten, bei den Leitenden Angestellten unterscheidet der Gesetzgeber arbeitsrechtlich jedoch grundsätzlich zwischen zwei Arten:

  • betriebsverfassungsrechtliche
  • kündigungsschutzrechtliche

Verschiedene Gesetze stellen unterschiedliche Anforderungen an den Leitenden Angestellten. Sowohl im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als auch im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt der Gesetzgeber die Position des Leitenden Angestellten fest.

Verschiedene Gesetze teilen Personen in Führungspositionen in folgende Gruppen auf:

  • Führungskräfte als Arbeitnehmer in leitender Stellung (§ 1 KSchG und § 5 Abs. 1 BetrVG)
  • Leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG
  • Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG
  • Geschäftsführer, Vorstände, etc. nach § 14 Abs. 1 KSchG

Kündigungsschutzrechtlich Leitende Angestellte

Das Kündigungsschutzgesetz definiert folgende Führungspersonen:

  • Geschäftsführer
  • Betriebsleiter
  • ähnliche leitende Angestellte

Geschäftsführer fallen in die Kategorie Organe. Organe sind demzufolge keine Arbeitnehmer. Das führt dazu, dass das Arbeitsrecht hier keine Anwendung findet. In diesem Fall ist jedoch zu unterscheiden zwischen GmbH-Geschäftsführern und Personen, die die Geschäfte des Unternehmers führen. Diese Personen heißen ebenfalls Geschäftsführer, fallen jedoch nicht in die Kategorie Organe.

Voraussetzung für den Status

Bedeutend ist die Tatsache, ob die Führungsperson zur Einstellung oder zur Entlassung von Arbeitnehmern befugt ist. Je nachdem, wie groß der Betrieb ist, sollte die Berechtigung dazu auf jeden Fall einen großen Teil des Unternehmens betreffen. Wichtig ist dabei ebenso, ob die Führungsperson selbstständig einstellen und entlassen kann, oder ob die Zustimmung des Vorgesetzten erforderlich ist.

Darüber hinaus ist die Wahrnehmung einer realen unternehmerischen Führungsaufgabe entscheidend.

Folgende Voraussetzungen verlangt der Gesetzgeber im Kündigungsschutzgesetz:

  • Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis
  • Selbständigkeit bei der Ausübung der Befugnis
  • Befugnis im Innen- und Außenverhältnis
  • erhebliche Anzahl von Arbeitnehmer

Folgen des Status

Eingeschränkter Kündigungsschutz

Leitende Angestellte genießen zwar gesetzlichen Kündigungsfristen, es gibt jedoch einige Abweichungen.

Normalerweise verlängern sich die Kündigungsfristen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dies gilt jedoch nicht für Leitendende Angestellte.

Möchten leitendende Angestellte kündigen, müssen sie eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende einhalten. Es sei denn im Anstellungsvertrag ist eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nämlich eine längere Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbaren.

Auflösungsantrag ohne Begründung

Der Kündigungsschutz gilt zwar auch für Leitende Angestellte, allerdings kann der Arbeitgeber ohne Begründung einen Auflösungsantrag stellen. Der Arbeitgeber kann somit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen, wenn er eine Abfindung anbietet. Erfahrungsgemäß zahlen Arbeitgeber Abfindungen in Höhe von circa einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Sensibel für Kündigungsgründe

Da es in der Natur der Funktion des Leitenden Angestellten liegt, besonderes Vertrauen zu genießen und vertragstreu zu sein, ist die Verletzung des Arbeitsvertrages sehr sensibel. Für eine Kündigung ist ein besonderer Grund erforderlich. Aufgrund der sensiblen Stellung kann es daher für den Arbeitgeber relativ einfach sein, einen entsprechenden Grund für eine ordentliche oder fristlose Kündigung zu finden.

Strengere Verhaltensregeln

Die Regeln zum Verhalten eines Leitenden Angestellten sind strenger, als die eines gewöhnlichen Angestellten. Ein Verstoß, der bei einem gewöhnlichen Angestellten zu einer Abmahnung führt, kann bei einem leitenden Angestellten bereits zu einer Kündigung führen.

Betriebsverfassungsrechtlich Leitende Angestellte

Für Die Einordnung als Leitender Angestellter im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn gelten noch strengere Regeln als für die im kündigungsschutzrechtlichen. Eigenschaften eines betriebsverfassungsrechtlich ausgerichteten Leitenden Angestellten sind bedeutende Generalvollmacht oder Prokura sowie die Berechtigung selbständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Verbunden sind diese Eigenschaften mit einer entscheidenden unternehmerischen Leitungsfunktion.

Prokura/Generalvollmacht

Generalvollmacht bedeutet die Vollmacht zur Führung des gesamten Betriebs. Erteilt der Arbeitgeber nur eine einfache Handlungsvollmacht, ist dies nicht ausreichend.

Es gibt zwar auch Prokuristen sowie Titular-Prokuristen, diese gehören jedoch nicht zu den leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG, da sie ihre Prokura-Funktion nur schwach ausüben.

Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

Der Leitende Angestellte ist sowohl befugt einzustellen als auch zu entlassen. Diese beiden Berechtigungen in Kombination sollten überproportional vorliegen. Dies steht im Gegensatz zu der Berechtigung im kündigungsschutzrechtlichen Sinn, wo nur eine der beiden Befugnisse ausreichen.

Eine lediglich formelle Übertragung von Funktionen reicht nicht, der Arbeitnehmer muss die Aufgaben auch wirklich praktisch ausfüllen. 

Unternehmerische Leitungsfunktion

Aufgaben aus folgen Bereichen können einen Arbeitnehmer zu einem leitenden Angestellten machen:

  • technisch
  • wirtschaftlich
  • kaufmännisch
  • organisatorisch
  • personell
  • wirtschaftlich

Voraussetzung ist viel Entscheidungsspielraum und ein bedeutender Umfang.

Der Gesetzgeber stellt so hohe Anforderungen an die Funktion, dass die meisten Arbeitnehmer sich dafür nicht qualifizieren können. Außerdem ist die Funktion eine Auslegungssache.

Voraussetzung für den Status

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen

Für Leitende Angestellte im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gibt es keine Vertretung durch den Betriebsrat, sondern der Sprecherausschuss vertritt sie. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor einer Kündigung nicht anhören. Ebenfalls ist kein Sozialplan oder Interessenausgleich vorgesehen.

Da die Einordnung zum Leitenden Angestellen jedoch knifflig ist, sollte der Arbeitgeber trotzdem den Betriebsrat einschalten bei einer Kündigung. Für den Fall, dass ein Gericht, den Arbeitnehmer nicht in die Gruppe der Leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn einordnet, so wäre die Kündigung unwirksam.

Versäumt der Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrates, in dem Glauben es handelt sind um einen leitenden Angestellten, so ist die Kündigung unwirksam. Kommt es zum Kündigungsschutzprozesses, so muss der Arbeitgeber die möglicherweise meherer Bruttogehälter nachzahlen.

Mitbestimmungsrechte des Sprecherausschusses bei Kündigungen

Gibt es einen Sprecherausschuss, so ist dieser vor dem Ausspruch einer Kündigung des leitenden Angestellten anzuhören. Versäumt dies der Arbeitgeber, so ist die Kündigung unwirksam.

Um einen Sprecherausschüsse wählen zu können, sind mindestens zehn leitenden Angestellten im Unternehmen erforderlich.

Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne

Leitende Angestellte haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sie im Sozialplan berücksichtigt. Kommt es beispielsweise zu Umstrukturierungen, werden in der Regel Sozialpläne vereinbart. Sozialpläne definieren die Höhe der Abfindungen. Sollte ein Leitender Angestellter gar kein leitender Angestellter sein, kann der Anspruch auf die Höhe der Abfindung enorm steigen.

Wahlfehler

Leitende Angestellte wählen den Sprecherausschuss und nicht den Betriebsrat, sind Leitende Angestellt als solche eingestuft, obwohl sie keine sind, so kann es dazu kommen, dass eine Betriebsrat nicht ordnungsgemäß ist, da die vermeintlich Leitenden Angestellten nicht teilnehmen. Das wäre ein Wahlfehler.

Die Betriebsratswahl kann angefochten werden. Wenn der Verdacht besteht, dass Wahlbeteiligung durch die angeblichen leitenden Angestellten zu gering war.

Sprecherausschuss

Stattdessen ist der Sprecherausschuss für Leitende Angestellte zuständig. Leitende Angestellte nehmen daher an der Wahl des Sprecherausschuss teil. Der Sprecherausschusses kann für leitenden Angestellten Sprecherausschussvereinbarungen schließen.

Fehleinstufung als Leitender Angestellter

Das Bundesarbeitsgericht stellt so hohe Ansprüche an die Funktion des Leitenden Angestellten, dass Arbeitnehmer sehr selten als Leitende Angestellte eingestuft werden können.

Plant ein Arbeitgeber Kündigungen, empfehlen wir eine Überprüfung des Status der Leitenden Angestellten. Kommt es zur Kündigungsschutzklage, können hohe Nachzahlungen auf den Arbeitgeber zukommen, wenn ein Arbeitnehmer fälschlicherweise ein Leitender Angestellter eingestuft war.

Prüfen Sie im Falle geplanter Kündigungen den Status der Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen.

Auch wenn Arbeitgeber einem Leitenden Angestellten kündigen, sollten sie vorsorglich den Betriebsrat anhören. Im Falle eine Kündigungsschutzklage, die möglicherwiese offenbart, dass es sich nicht um einen Leitenden Angestellten handelt, kann der Arbeitgeber Nachzahlungen vermeiden.

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