Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Elternzeit und Elterngeld

Zweck der Elternzeit

Arbeitnehmer in Elternzeit arbeiten während der Elternzeit nicht oder nur zeit­lich be­schränkt. Der Arbeitsplatz bleibt jedoch währen der Elternzeit erhalten.

Bedingungen für Elternzeit

Um Elternzeit nehmen zu können, müssten Eltern mit ei­nem Kind in ei­nem Haus­halt leben und die­ses Kind selbst be­treuen und er­ziehen. Sie können die Elternzeit innerhalb von drei Jahren nach der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen.

Berechtigte der Elternzeit

El­tern­zeit können Mütter, Väter und sogar weitere Personen nehmen. Denn nicht nur für das eigene Kind können Arbeitnehmer Elternzeit beanspruchen, auch für ein Kind des Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ners ist dies möglich. Die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kind kann dabei vielgestaltig sein, Hauptsache ist, dass der Arbeitnehmer das zu betreuende Kind annimmt und mit ihm im gleichen Haushalt lebt.

Es ist für die Elternteile möglich die El­tern­zeit jeweils al­lein oder zusammen zu nehmen.

Dauer der Elternzeit

Die Elternzeit ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Nimmt die Mutter Elternzeit, so wird die Schutz­frist von acht Wo­chen nach der Ge­burt auf die El­tern­zeit an­ge­rech­net. In dieser Zeit darf die Mutter nicht arbeiten > Mutterschutz

Die Elternzeit von drei Jahren gilt für ein Kind. Kommt ein weiteres Kind hinzu, verlängert sich die Elternzeit entsprechend.

Für Arbeitnehmer, die ein Kind aufgenommen oder adoptiert haben gelten andere Zeiten. Sie können drei Jahre Elternzeit nehmen ab der Aufnahme des Kindes. Die Elternzeit ist allerding nur bis zur Voll­endung des ach­ten Le­bens­jah­res des Kin­des möglich.

Antrag auf Elternzeit

Um Elternzeit zu erhalten ist es erforderlich, dass der Elternteil die Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig erklärt für wel­che Zei­ten er in­ner­halb von zwei Jah­ren El­tern­zeit plant.

Kommen Eltern nicht zur Arbeit und haben keinen Antrag auf Elternzeit gestellt, so ist dies gesetzwidrig.

Rechtsanwältin Anna Umberg LL.M. M.A.

Arbeitnehmer sollten den Antrag auf Elternzeit schriftlich und in Papierform einreichen. Ein Antrag via E-Mail, Fax oder SMS ist ungültig.

Eltern sollten ihren Anspruch spätestens sie­ben Wo­chen vor Be­ginn der Elternzeit geltend machen. Liegen dringende Gründe vor, so sind Ausnahmen möglich.

El­tern­geld

Eltern müssen Elterngeld zwar nicht versteuern, sie müssen das Elterngeld aber trotzdem beim zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men dazu­rech­nen. Dadurch erhöht sich der Steu­er­satz des übrigen zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men durch das Elterngeld.

Elternteile können ma­xi­ma­le zwölf Mo­na­te El­tern­geld beziehen. Die Zeit verlängert sich auf ma­xi­mal 14 Mo­na­te, wenn beide Elternteile El­tern­geld in An­spruch nehmen.

Es ist Elterngeld von ma­xi­mal 1.800,00 EUR pro Mo­nat möglich.

Rechtsanwalt Andreas Friedlein

Erwerbstätigkeit in Elternzeit und bei Elterngeld

Wer Elterngeld bekommt und in Elternzeit ist, sollte kei­ne vol­le Er­werbstätig­keit ausüben. Personen sind nicht voll er­werbstätig, wenn ih­re wöchent­li­che Ar­beits­zeit 30 Wo­chen­stun­den im Durch­schnitt des Mo­nats nicht über­steigt. Das heißt, dass Arbeitnehmer in Elternzeit beispielsweise einen Minijob ausüben können oder auch ein anders Beschäftigungsmodell, solange die Arbeitszeit in der Woche nicht mehr als 30 Stunden beträgt.

Kündi­gungs­schutz

Arbeitnehmer in Elternzeit genießen Kündigungsschutz. Während der Elternzeit und acht Wochen davor darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen.

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