Zweck der Elternzeit
Arbeitnehmer in Elternzeit arbeiten während der Elternzeit nicht oder nur zeitlich beschränkt. Der Arbeitsplatz bleibt jedoch währen der Elternzeit erhalten.
Bedingungen für Elternzeit
Um Elternzeit nehmen zu können, müssten Eltern mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Sie können die Elternzeit innerhalb von drei Jahren nach der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen.
Berechtigte der Elternzeit
Elternzeit können Mütter, Väter und sogar weitere Personen nehmen. Denn nicht nur für das eigene Kind können Arbeitnehmer Elternzeit beanspruchen, auch für ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners ist dies möglich. Die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kind kann dabei vielgestaltig sein, Hauptsache ist, dass der Arbeitnehmer das zu betreuende Kind annimmt und mit ihm im gleichen Haushalt lebt.
Es ist für die Elternteile möglich die Elternzeit jeweils allein oder zusammen zu nehmen.
Dauer der Elternzeit
Die Elternzeit ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Nimmt die Mutter Elternzeit, so wird die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet. In dieser Zeit darf die Mutter nicht arbeiten > Mutterschutz
Die Elternzeit von drei Jahren gilt für ein Kind. Kommt ein weiteres Kind hinzu, verlängert sich die Elternzeit entsprechend.
Für Arbeitnehmer, die ein Kind aufgenommen oder adoptiert haben gelten andere Zeiten. Sie können drei Jahre Elternzeit nehmen ab der Aufnahme des Kindes. Die Elternzeit ist allerding nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich.
Antrag auf Elternzeit
Um Elternzeit zu erhalten ist es erforderlich, dass der Elternteil die Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig erklärt für welche Zeiten er innerhalb von zwei Jahren Elternzeit plant.
Kommen Eltern nicht zur Arbeit und haben keinen Antrag auf Elternzeit gestellt, so ist dies gesetzwidrig.
Rechtsanwältin Anna Umberg LL.M. M.A.
Arbeitnehmer sollten den Antrag auf Elternzeit schriftlich und in Papierform einreichen. Ein Antrag via E-Mail, Fax oder SMS ist ungültig.
Eltern sollten ihren Anspruch spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit geltend machen. Liegen dringende Gründe vor, so sind Ausnahmen möglich.
Elterngeld
Eltern müssen Elterngeld zwar nicht versteuern, sie müssen das Elterngeld aber trotzdem beim zu versteuernden Einkommen dazurechnen. Dadurch erhöht sich der Steuersatz des übrigen zu versteuernden Einkommen durch das Elterngeld.
Elternteile können maximale zwölf Monate Elterngeld beziehen. Die Zeit verlängert sich auf maximal 14 Monate, wenn beide Elternteile Elterngeld in Anspruch nehmen.
Es ist Elterngeld von maximal 1.800,00 EUR pro Monat möglich.
Rechtsanwalt Andreas Friedlein
Erwerbstätigkeit in Elternzeit und bei Elterngeld
Wer Elterngeld bekommt und in Elternzeit ist, sollte keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Personen sind nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Das heißt, dass Arbeitnehmer in Elternzeit beispielsweise einen Minijob ausüben können oder auch ein anders Beschäftigungsmodell, solange die Arbeitszeit in der Woche nicht mehr als 30 Stunden beträgt.
Kündigungsschutz
Arbeitnehmer in Elternzeit genießen Kündigungsschutz. Während der Elternzeit und acht Wochen davor darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht kündigen.