Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Vollzeit

Arbeit in Vollzeit

Sobald ein Arbeitnehmer die volle Arbeitszeit arbeitet, ist er in Vollzeit tätig. Ausschlaggebend für die volle Arbeitszeit ist dabei die Zeit, die im jeweiligen Betrieb üblich ist. Das kann von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein. So gibt es beispielsweise oft die 40-Stunden-Woche aber auch 35-Stunden-Wochen sind in einigen Bereichen üblich.

Bei der 5-Tage-Woche arbeiten Arbeitnehmer fünf Tage in der Woche und haben zwei Tage frei. Die Arbeitsstunden liegen im Schnitt bei 35 bis 42 Stunden. Das ist abhängig von Branche und Tarif.

Die Arbeitszeit verteilt sich meistens gleichmäßig über die Werktage der Woche. Vollzeitangestellte mit einer 40-Stunden-Woche in einer 5-Tage-Woche arbeiten beispielsweise 8 Stunden täglich. > mehr zur Arbeitszeit

Liegt die Stundenzahl eines Arbeitnehmers unter der geläufigen Stundenzahl des Betriebes, so arbeitet er nicht mehr Vollzeit, sondern in Teilzeit. > mehr zur Teilzeit

Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus der Arbeitszeit. Der gesetzliche Urlaubsanspruch liegt bei einer Vollzeitstelle bei mindestens 20 Werktagen. > mehr zum Urlaubsanspruch

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

§ 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)

Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit

Ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit ist möglich sobald der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in einem Unternehmen tätig ist, das mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Umgekehrt geht es auch. Mit dem Gesetz zur „Brückenteilzeit“ möchte der Gesetzgeber den Arbeitnehmern erleichtert, aus der Teilzeit zurück zur Vollzeit zu kehren.

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