Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Mutterschutz

Mutterschutz einhalten

Gesundheitsschädigenden Gefahren am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen oder der Verlust der Arbeitsstelle, das sind die Gefahren, vor denen der Gesetzgeber werdende Mütter bweahren möchte. Für werdende Mütter gelten daher besondere Regeln im Arbeitsrecht. Die besondere Fürsorge des Gesetzgebers beginnt in der Schwangerschaft und endet einige Zeit nach der Entbindung.

Mütter können nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen.

Rechtsanwältin Anna Umberg LL.M. M.A.

Mitteilung der Schwangerschaft

Der Gesetzgeber hat die Regeln zum Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) formuliert.

Werdende Mütter müssen demnach Ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren. Es besteht also eine gesetzliche Mitteilungspflicht für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Schwange sollen ihren Zustand mitteilen, sobald sie davon wissen. Verlangt der Arbeitgeber den voraussichtlichen Zeitpunkt der Geburt, so sind Sie in der Pflicht außerdem den Entbindungstermin mitzuteilen und ein Attest vorzulegen.

Zeitfenster des Mutterschutzes

Sechs Wochen vor dem Entbindungstermin beginnt der Mutterschutz. Werdende Mütter dürfen somit sechs Wochen vor dem Entbindungstermin nicht mehr arbeiten. Den Geburtstermin rechnet der Arzt oder eine Hebamme aus.

Der Mutterschutz endet acht Wochen nach der Geburt. Nach der Geburt herrscht demzufolge absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburt sowie bei einem behinderten Kind, dehnt sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen aus.

Nachweis der Schwangerschaft

Verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis über die Schwangerschaft oder eine Bestätigung des mutmaßlichen Entbindungstermins, so muss er die Kosten dafür tragen.

Im Anschluss ist der Arbeitgeber verpflichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich über den Zustand seiner Arbeitnehmerin zu informieren. Der Arbeitgeber darf die Information aber nicht an Dritte weitergeben ohne die Zustimmung seiner Mitarbeiterin.

Verbote

Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft bescheid weiß, muss er sich an die Vorschriften des Mutterschutzes halten. Folgende Arbeit ist für werdende und stillende Mütter verboten.

Ab dem Nachweis über die Schwangerschaft beginnen folgende Einschränkungen des Mutterschutzes:

  • Arbeiten in der Nacht von 20 bis 6 Uhr, an Feiertagen, an Sonntagen, in einem vorgegebenen Zeittempo sowie Überstunden sind verboten. > Arbeitszeit
  • Schwere körperliche Arbeiten ist grundsätzlich verboten ab dem Beginn des Mutterschutzes.
  • Diagnostiziert ein Arzt, dass Gefahr am Arbeitsplatz besteht für die Schwangere, so darf die werdende Mutter nicht mehr arbeiten.

Beispielsweise sollte eine Schwangere nicht mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen. Dazu können Chemikalien zählen. Aber auch Dämpfen, Hitze, sowie Kälte oder Nässe sind nicht erlaubt. Erschütterungen und Lärm sollten genauso vermieden werden. Weitere Tätigkeiten, die verboten sind, ist das häufige Beugen und Strecken, regelmäßiges Heben von über 5 kg.

Für weitere Einschränkungen hat der Gesetzgeber stufenweise Einschränkungen vorgesehen.

Arbeiten in Beförderungsmitteln wie Bus, Flugzeug, Taxi oder Bahn ist ab dem dritten Schwangerschaftsmonat verboten. Der Arbeitgeber hat der Schwangeren einen andere Tätigkeit anzubieten für die Zeit. Wenn das nicht möglich ist, soll der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin freistellen. Dabei ist volles Gehalt zu zahlen.

Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat dürfen werdende Mütter nur noch maximal vier Stunden stehen.

Mutterschaftsgeld

Frauen im Mutterschutz erhalten Mutterschaftsgeld.

Im Mutterschutz erhalten Frauen keine Vergütung. Darum hat der Gesetzgeber das Mutterschaftsgeld eingeführt. Es soll ein Ausgleich für die finanziellen Einbußen sein. Um das Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Frauen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein.

Die Krankenkasse zahlt 13 Euro pro Kalendertag. War das Nettogehalt höher als das Mutterschaftsgeld, so muss der Arbeitgeber den Betrag aufstocken.

Kündigungsschutz

Werdende und stillende Mütter genießen Mutterschutz. Verpasst eine Schwangere jedoch ihren Umstand mitzuteilen, so gilt für sie der normale Kündigungsschutz. Nach Erhalt der Kündigung haben Schwangere oder frische Mütter zwei Wochen Zeit, um dem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitzuteilen. > Kündigungsschutz

Folgt nach dem Mutterschutz direkt eine Elternzeit, so kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht kündigen.

Arbeitnehmerin im Mutterschutz genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und direkt danach ist unzulässig.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Der Kündigungsschutz verlangt folgende Bedingungen:

  • Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft wissen, wenn er kündigt, das gilt auch dann, wenn die Frau schon Mutter geworden ist.
  • Auch wenn die Frau dem Arbeitgeber erst zwei Wochen nach der Kündigung ihren Umstand mitteilt, darf er sie nicht entlassen.

Schwangere sollten Ihren Zustand sofort mitteilen, um die Vorteile des Mutterschutzes nutzen zu können.

Liegt ein Kündigungsgrund vor, der nichts mit dem Umstand der Schwangerschaft zu hat, so greift der besondere Kündigungsschutz nicht. Klaut eine schwangere Mitarbeiterin oder wird der Betrieb stillgelegt, so kann es trotzdem zur Kündigung kommen. Für eine derartige Kündigung ist jedoch die Zustimmung der zuständigen oberen Landesbehörde erforderlich. > Kündigungsgründe

Geschäftsführerinnen

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Geschäftsführerinnen. Die Kündigung einer schwangeren Geschäftsführerin verstößt jedoch gegen die guten Sitten oder die Grundsätze von Treu und Glauben. > Geschäftsführung

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