Sind Betriebsänderung geplant, so können Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Nachteile geraten. Diese Arbeitnehmer soll ein Sozialplan auffangen. Mit einem Sozialplan einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat vorab über Ausgleich oder Milderung dieser wirtschaftlichen Nachteile.
Auslöser für Sozialplan
Mit einer Betriebsänderung richtet sich ein Betrieb entweder neu aus oder schließt sogar teilweise oder ganz.
Von der Entlassung bis Änderungen der Arbeitsorganisation entstehen somit naturgemäß Nachteile für einen Anteil der Arbeitnehmer. Aber auch zuvor wertvolle Qualifikationen können an Bedeutung verlieren.
Die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer stehen bei einem Sozialplan im Mittelpunkt. Der Sozialplan soll diese ausgleichen und mildern.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Von der Beratung bis zur Einigung zum Sozialplan
Sind Betriebsänderungen geplant, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren. Daraufhin sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet sich zu beraten. Ziel ist unter anderem die Einigung über den Sozialplan. Scheitert die Einigung, kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vermitteln.
Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber freiwillig, so heißt dieser Sozialplan freiwilliger Sozialplan. Ein erzwungener Sozialplan heißt demzufolge erzwungener Sozialplan.
Alternativ dazu können Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle einschalten. Sie ist ein betrieblicher Schiedsausschuss. Im Schiedsausschuss versuchen sich Arbeitgeber und Betriebsrat unter dem Vorsitz eines neutralen Dritten zu einigen. Der neutrale Dritte kann ein Arbeitsrichter sein. Scheitert auch dies, entscheidet die Einigungsstelle.
Das heißt, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen können über einen Sozialplan, so kann die Einigungsstelle die Parteien schließlich zu einer Einigung zwingen.
Inhalte des Sozialplans
Ein Sozialplan ist nicht universell, sondern wird eigens für einen Betrieb gestaltet. Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmen die Inhalte eines freiwilligen Sozialplans. Die Einigungsstelle definiert die Inhalte des erzwungenen Sozialplans.
In Sozialplänen steht wann und wo Arbeitnehmer Begünstigungen erhalten.
Inhalte sind in der Regel beispielsweise Abfindungsansprüche für zu entlassende Arbeitnehmer. Aber der Sozialplan kann auch Umzugsbeihilfen und Fahrtkostenerstattung beinhalten bei einer Verlegung des Betriebs an einen anderen Ort.
Ausgleichszahlungen für Arbeitnehmer sollten außerdem in einem Sozialplan stehen, wenn sich Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren eines Betriebes ändern.
Ändern sich Arbeitsinhalte, so können gut qualifizierte Arbeitnehmer nämlich möglicherweise nicht mehr ihre bisherige Arbeit ausüben und müssen geringer qualifizierte Arbeit verrichten. Das kann zu weniger Lohn und Gehalt führen.
Sozialpläne sind wie Betriebsvereinbarung
Sozialpläne wirken wie eine Betriebsvereinbarung. Löhne und weitere Arbeitsbedingungen regelt jedoch der Tarifvertrag. Daher können die Löhne selbst nicht in einem Sozialplan berücksichtigt werden.
Gegenüber einer Betriebsvereinbarung können sich Sozialpläne jedoch mit Fragen beschäftigen, die Tarifverträge beinhalten. Das sind beispielsweise Punkte wie Löhne, Gehälter, Arbeitszeiten oder Kündigungsschutzbestimmungen. Verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über einen Sozialplan, so steigen seine Befugnisse somit auf das Niveau einer betrieblichen Gewerkschaft.
Anspruchsberechtigte für Sozialplanleistungen
Der Sozialplan muss sämtliche Arbeitnehmer, die unter wirtschaftlichen Nachteilen durch eine Betriebsänderung leiden, begünstigen.
Der Sozialplan darf bestimmte Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen nicht von den Leistungen ausschließen. Solange kein sachlicher Grund vorliegt, ist das illegal.
Erlaubt ist es jedoch Leitende Angestellte bei Bedarf vom Sozialplan auszuschließen.
Arbeitnehmer, die bereits kurz vorm Renteneintritt stehen, darf der Arbeitnehmer ebenfalls von Sozialplanleistungen ausschließen. Ebenso darf die Abfindung, die Ihnen zusteht abweichend berechnet werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Sozialplanabfindungen bei Arbeitnehmern im rentennahen Alter geringer ausfallen. Es wird nämlich lediglich ausgeglichen, was an Lohn und Rentenanwartschaften verloren geht durch die Entlassung.
Erheben Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, so dürfen sie nicht von Sozialplanabfindungen ausgenommen werden.
Ausschlussfrist
Vom Sozialplan begünstige Arbeitnehmer müssen ihre Ansprüche unbedingt rechtzeitig geltend machen. Sozialplanansprüche können nämlich durch Ausschlussfristen verloren gehen. Arbeitnehmer müssen also selbst darauf achten, dass Ansprüche nicht verfallen.
Gibt es eine Ausschlussfrist (Verfallfrist), so ist sie im Sozialplan angeordnet.
Im Gegensatz dazu können im Einzelvertrag vereinbarte Ausschlussfristen, Ansprüche auf Sozialplanleistungen nicht zum Erlöschen bringen.
Verzicht auf Sozialplansprüche
Sozialpläne entfalten die Wirkung von Betriebsvereinbarung. Arbeitnehmer können daher in Arbeits- oder Aufhebungsverträgen auf Sozialplansprüche nicht frei verzichten. Um dies zu erreichen ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.
Tarifsozialplans durch Gewerkschaft
Bei sehr großen Betriebsschließungen, bei denen besonders viele Arbeitnehmer betroffen sind, kann die Gewerkschaft einen Tarifsozialplan aushandeln.
Obwohl die Gewerkschaft selbst keinen Sozialplan aushandeln kann, ist es möglich durch Streiks einen Tarifsozialplans zu erzwingen. Der Betriebsrat ist zwar zuständig für den Sozialplan, nicht die Gewerkschaft, doch Fragen, die eigentlich in einem Sozialplan behandelt, können auch in einem Tarifvertrag geregelt werden.
In dem Fall verhandelt die Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber anstelle des Betriebsrats.