Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Brückenteilzeit

Arbeiten in Brückenteilzeit

Brückenteilzeit ist ein Modell der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit. Darauf besteht ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch.

Um einen Wechsel in eine längere Arbeitszeit zu erleichtern hat der Gesetzgeber die Brückenteilzeit eingerichtet. Diese kann ein Arbeitnehmer beispielsweise nach einer Elternzeit in Anspruch nehmen.

Rechtsanwältin Anna Umberg LL.M. M.A.

Voraussetzung ist, dass ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Außerdem sollte das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen.

Arbeitnehmer eines solchen Betriebes haben ein Recht darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der Zeitraum kann von einem Jahr bis fünf Jahre sein und muss im Voraus definiert werden.

Ein Arbeitnehmer kann eine unbefristete Teilzeitstelle nicht umwandeln in eine Brückenteilzeit (befristete Teilzeit). Arbeitnehmer können nur in eine Brückenteilzeit wechseln, wenn sie die Stundezahl noch weiter reduzieren. Nach der Frist kehren sie in ihre alte unbefristete Teilzeitstelle zurück.

Ein Arbeitnehmer sollte einen Antrag auf Brückenteilzeit beim Arbeitgeber einreichen. Der Arbeitgeber muss auf den Antrag auf Brückenteilzeit reagieren. Ziel ist es eine Vereinbarung zu treffen. Der Arbeitgeber sollte die Entscheidung über den Antrag spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Tut er das nicht, so reduziert sich die Arbeitszeit automatisch.

Sie möchten sich verändern? Wir beraten Sie gerne.

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