Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Die Kündigung des Arbeitsvertrages

Eine Kündigung soll das Arbeitsverhältnis beenden. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können kündigen.

Die Kündigungsgründe gliedern sich in unterschiedliche Bereiche.

Gründe Ordentliche Kündigung (mit Frist) Außerordentliche Kündigung (fristlos)
verhaltensbedingt mit vorheriger Abmahnung besonderer Grund nötig
personenbedingt / ohne Abmahnung
betriebsbedingt / betriebliche Umstände nötig

Verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe werden durch das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgelöst. Verhält er sich gegen die Regeln, so muss ihn der Arbeitgeber zuerst abmahnen. Nach wiederholter Abmahnung folgt die Kündigung. > Abmahnung

Fehlverhalten kann sein:

  • Selbstbeurlaubung
  • Nichteinhaltung betrieblicher Rauch- und Alkoholverbote
  • Kritik an Arbeitgeber und Vorgesetzten
  • unentschuldigtes Fehlen
  • Unpünktlichkeit
  • Ankündigung Krankheit
  • krankgeschrieben woanders arbeiten

Wussten Sie schon: der Arbeitnehmer, der sich nachweislich gegen die Regeln verhält, muss den auf ihn angesetzten Detektiv bezahlen.

Personenbedingte Kündigung

Personenbedingte Gründe liegen – wie der Name schon sagt – in der Person des Arbeitnehmers:

  • fehlende Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers
  • fehlende Arbeitserlaubnis
  • ausländischer Wehrdienst von mehr als zwei Monaten
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • Krankheit des Arbeitnehmers
    • lang anhaltende Krankheit
    • häufige Kurzerkrankungen
    • dauernde Arbeitsunfähigkeit
    • Leistungsminderung

Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigungen werden durch Veränderungen im Betrieb ausgelöst:

Innerbetriebliche Umstände

  • Rationalisierungsmaßnahmen
  • Einstellung oder Einschränkung der Produktion

Außerbetrieblichen Umständen

  • Auftragsmangel
  • Umsatzrückgang

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz der Umstände an einem anderem Arbeitsplatz weiterbeschäftigen, so darf er ihm nicht kündigen.

Bei der Auswahl des zu Kündigenden muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl treffen. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist. Kündigungen, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen oder sittenwidrige sind, sind unwirksam. > weiter zum Sozialplan

Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers folgende Punkte des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt.

  • Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter und
  • Unterhaltspflichten (Schwerbehinderung oder Schwangerschaft)

Besondere Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Für eine außerordentliche Kündigung muss ein besonderer Grund vorliegen. Es folgen einige Beispiele:

Kündigungsgründe von Arbeitgeberseite

  • unberechtigte Arbeitsverweigerung
  • ausländerfeindliche Äußerungen
  • grobe Beleidigungen
  • ansteckende, langandauernde oder vorgetäuschte Krankheit
  • sexuelle Belästigungen oder sittliche Verfehlungen
  • Straftaten wie Spesenbetrug oder Unterschlagung von Firmengeldern
  • vorsätzliche Körperverletzungen gegen Mitarbeiter, Kunden oder Vorgesetzte
  • Trunkenheit
  • wenn der Arbeitnehmer eigenmächtiger Urlaub nimmt
  • falsche Stundenberechnung
  • private Telefongespräche (trotz wiederholter Abmahnung, kurze sind erlaubt)
  • im Internet surfen
  • bei Verdacht auf eine schwere arbeitsvertragliche Verfehlung oder eine strafbaren Handlung, die sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkt

Kündigungsgründe von Arbeitnehmerseite

  • Lohnrückstand (trotz wiederholter Abmahnung)
  • Vertragsverletzungen wie Nichtzahlung zugesagter Umzugskosten
  • leichtfertige Verdächtigungen durch den Arbeitgeber
  • Arbeitsschutzverletzungen
  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Krankheit keinen Arbeitsplatz mit wenig körperlicher Arbeit anbieten kann
Die Kündigung des Arbeitsvertrages

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