Arbeitsrecht – horak Rechtsanwälte, Hannover

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Arbeitsschutz in der Corona-Pandemie

Corona-Schnelltestzentrum Hannover gegenüber der Marktkirche

Wer die Gefahr im Beruf liebt wird Feuerwehrmann oder geht zur Polizei. In der Regel möchten Arbeitnehmer jedoch langfristig keinen Nervenkitzel im Job – müssen sie auch nicht. Doch das hat sich mit der Corona-Pandemie geändert.

Neues Level im Arbeitsschutz

Seit der Corona-Pandemie kann ein einfacher Kontakt zum Arbeitskollegen oder zu einem Kunden gefährlich werden – sogar lebensgefährlich. Viele Arbeitsbereiche leben vom direkten Kontakt zu Menschen. Vom Gesundheitsbereich über die Personenbeförderung bis zum Einzelhandel sind Kontakte unumgänglich. Auch Schulen und Kindergärten funktionieren nur mit menschlichem Kontakt. Dies führt zu einer hohen Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2. Der Virus hält seit Anfang 2020 nicht nur die ganze Welt in Atem, sondern auch jegliche Lebensbereiche und somit auch die Arbeitswelt.

Der Arbeitsschutz ist demzufolge durch die Pandemie auf eine neue Ebene gelangt, auf ein Level mit sehr hohen Schwierigkeitsstufen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen die Ansteckungsgefahr auf ein Minimum zu reduzieren. Er ist nämlich in der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern.

Corona-Arbeitsschutz gewissenhaft umsetzen und einhalten

Hält ein Arbeitgeber die Vorgaben zum Corona-Arbeitsschutz konsequent ein, so ist das gut. Arbeitnehmer leiden hingegen darunter, wenn der Arbeitgeber die Schutzvorgaben nicht einhält, nicht erst nimmt oder nachlässig praktiziert.

Durch die Pandemie wachsen die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Ohne SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel fehlt Schutz.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

TOP-Prinzip

Gefahren in Betrieben sind nach dem TOP-Prinzip zu beurteilen:

  1. T = Technische Maßnahmen
  2. O = Organisatorische Maßnahmen
  3. P = Personenbezogene Maßnahmen

Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen stehen an erster Stelle. Darunter versteht man beispielsweise die Veränderung der Anordnung der Möbel. Scheitert diese Maßnahme, weil es baulich nicht möglich, greift die zweite Maßnahme, die organisatorische.

Organisatorische Maßnahmen

Bei den organisatorischen Maßnahmen sollte der Arbeitgeber den Kontakt minimieren. Ein Mittel dafür ist beispielsweise das Homeoffice. Scheitert auch diese Maßregel, so folgt die personenbezogene.

Personenbezogene Maßnahmen

Unter Personenbezogene Maßnahmen versteht man beispielsweise das Tragen von FFP2-Masken. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich freiwillige arbeitsmedizinische Beratung anbieten. Die Umsetzung der Schutzstandards erfordert jedoch Fachkompetenz. Wenn Sie Arbeitgeber sind, sollten Sie sich darum sicherheitshalber von Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Arbeitsschutz erlaubt dem Arbeitgeber allerdings nicht, die Selbstbestimmungs- und Freiheitsrechte der Arbeitnehmer zu verletzen. Es ist also nicht erlaubt die Einhaltung der Abstandregeln per Videoüberwachung vorzunehmen.

Rechtsanwalt Lana Kister, Compliance-Officer

Leidensdruck

Für alle Arbeitnehmer, die unter den Belastungen der Pandemie leiden, sollte ein psychosoziale Notfallversorgung zur Verfügung stehen. Arbeitnehmer sollten sich erkundigen, ob es ein solchen Angebot in ihrem Unternehmen gibt. Arbeitnehmer können sich an ihren Betriebsrat wenden, falls vorhanden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet alles zu tun, damit Arbeitnehmer sicher arbeiten können. Der Arbeitgeber ist nämlich in der Fürsorgepflicht.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Weil der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt, muss er auch die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Arbeitgeber sollten eng mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat zusammenarbeiten, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Der Arbeitgeber sollte außerdem für die Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen einen Verantwortlichen benennen. Idealerweise sollten die erarbeiteten Maßnahmen in einer Betriebsvereinbarung stehen.

Gesetze zur Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit reicht vom Arbeits­schutzgesetz (ArbSchG) über das Arbeits­sicherheits­gesetz (ASiG) bis hin zum Betriebs­verfassungs­gesetz (BetrVG).

Arbeits­schutzgesetz

Gefahren, die von dem Arbeitgeber ausgehen, regelt das Arbeits­schutzgesetz. Die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ordnung ordnet demzufolge verschiedene Maßnahmen an. Ziel der Verordnung ist, dass das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit auf ein möglichstes Minimum reduziert wird.

Arbeits­sicherheits­gesetz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet Betriebsärzten bereit zu stellen. Außerdem sollten Sicherheits­ingenieuren und Fach­kräften für Arbeits­sicherheit im Betrieb im Einsatz sein. Ziel des Arbeits­sicherheits­gesetz ist Arbeitsschutz und Unfall­verhütung.

Betriebs­verfassungs­gesetz

Das Betriebs­verfassungs­gesetz schreibt vor, dass die Umsetzung von Gefähr­dungs­beur­tei­lungen, Prä­ven­tions­maßnahmen, Wirksamkeits­kontrollen und die Dokumentations­pflicht in Betriebs­vereinbarungen geregelt wird. Betriebe mit Betriebsräten haben eine Aufsichts- und Mitbestimmungs­pflicht der Mitarbeiter­vertretungen.

Arbeitsschutz in der Corona-Pandemie

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